Was der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung für kommunale Aufgabenträger und Rettungsdienstträger bedeutet
Drei Sektoren, die nicht ausreichend miteinander sprechen: vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienst. Das ist die Ausgangslage, die der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Notfallversorgung adressiert. Hilfesuchende müssen bisher selbst entscheiden, an wen sie sich wenden. Die Folge ist eine strukturelle Fehlsteuerung: Notaufnahmen und Rettungsdienste werden für Fälle in Anspruch genommen, die ambulant versorgt werden könnten.
Der Gesetzentwurf sieht drei zentrale Bausteine vor, um das zu ändern: Integrierte Notfallzentren, die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie neue Akutleitstellen mit digitaler Vernetzung aller Akteure. Für kommunale Aufgabenträger und Träger des Rettungsdienstes ergeben sich daraus erhebliche strukturelle und planerische Konsequenzen.
Integrierte Notfallzentren: Ein neues Versorgungsmodell wird verpflichtend
Integrierte Notfallzentren (INZ) sind das strukturelle Kernelement der Reform. Ein INZ besteht aus drei Komponenten, die räumlich und organisatorisch zusammengeführt werden: der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) am oder im Krankenhausstandort sowie einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die beide Bereiche koordiniert.
Die Beteiligung ist für Krankenhäuser und KVen verpflichtend. Standorte werden durch einen erweiterten Landesausschuss festgelegt, der neben Ärzten und Krankenkassen künftig auch Vertreter der Krankenhausgesellschaft einschließt. Die Festlegung soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Für Kinder und Jugendliche können gesonderte INZ oder telemedizinische Anbindungen an pädiatrische Fachzentren eingerichtet werden.
Die zentrale Ersteinschätzungsstelle steuert Hilfesuchende, die das INZ selbständig aufsuchen. Wer zuvor über die neue Akutleitstelle unter der 116117 vermittelt wurde, wird vorrangig behandelt. Die digitale Fallübergabe zwischen INZ, Kooperationspraxen und Akutleitstellen soll medienbruchfrei und in interoperablen Datenformaten erfolgen.
Für Kreise und kreisfreie Städte bedeutet das: Die Standortfestlegung läuft zwar über den erweiterten Landesausschuss, betrifft aber unmittelbar die kommunale Infrastruktur und Abstimmungsprozesse. Wer frühzeitig analysiert, welche Krankenhausstandorte in seinem Gebiet als INZ-Standorte in Frage kommen, gewinnt Handlungsspielraum in einem sonst fremdgesteuerten Prozess. Dabei darf eine wesentliche Wechselwirkung nicht übersehen werden: Verändert sich die Krankenhausinfrastruktur durch INZ-Standortentscheidungen, verschieben sich Transportziele und Transportdauern im Rettungsdienst. Das kann unmittelbare Konsequenzen für die Vorhaltung, Standorte und Einsatzplanung des Rettungsdienstes haben. Eine isolierte Betrachtung von Krankenhausplanung und Rettungsdienstplanung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr belastbar.
Medizinische Notfallrettung als Sachleistung der GKV
Ein strukturell weitreichender Schritt des Gesetzentwurfs ist die Anerkennung der medizinischen Notfallrettung als eigenständige Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher wurde der Rettungsdienst im GKV-Recht im Wesentlichen als Fahrkostenersatz abgebildet. Das führte dazu, dass hochspezialisierte medizinische Leistungen, die Rettungskräfte am Einsatzort und während des Transports erbringen, rechtlich und finanziell nicht angemessen erfasst wurden.
Der neue § 30 SGB V fasst die medizinische Notfallrettung in drei Bestandteile: das Notfallmanagement (Entgegennahme des Hilfeersuchens, Vermittlung, Ersthelferalarmierung, telemedizinische Notfallberatung), die notfallmedizinische Versorgung (nichtärztliches Fachpersonal vor Ort und während des Transports, ergänzt durch Notärzte) sowie den Notfalltransport in die geeignete Versorgungseinrichtung. Alle drei Bestandteile werden künftig als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht mehr allein über den Transportauftrag finanziert. Für Versicherte entfällt damit das individuelle Kostenrisiko für Rettungseinsätze. Die Zuzahlung beträgt einheitlich 10 Euro.
Für Träger des Rettungsdienstes ergeben sich aus dieser Neuordnung erhebliche Konsequenzen. Die Leistungsbeschreibung wird präziser, die Anforderungen an Qualifikation, Dokumentation und digitale Vernetzung steigen. Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur wird verpflichtend.
Gleichzeitig verändert die engere Leistungsdefinition die bisherige Finanzierungslogik grundlegend. In der Vergangenheit ermöglichte die breite Abrechnungsbasis über Fahrtkosten eine Mitfinanzierung von Vorhalteleistungen, die über den einzelnen Einsatz hinausgehen: MANV-Bereitschaft, Fehlfahrten, Infrastruktur für den Katastrophenschutz. Diese Kosten konnten im Gesamtrahmen der Rettungsdienstfinanzierung abgebildet werden. Mit der präzisen Definition der medizinischen Notfallrettung als Sachleistung entfällt diese Möglichkeit weitgehend. Was künftig abrechenbar ist, wird enger gefasst. Was darüber hinaus vorgehalten werden muss, zum Beispiel für den Katastrophenschutz oder besondere Einsatzlagen, erfordert separate Finanzierungswege und eine klare Zuordnung.
Das macht das Zusammenspiel der Leistungen deutlich komplexer. Wer die Ressourcenplanung des Rettungsdienstes, die Vorhaltung für den Katastrophenschutz und die neuen GKV-Anforderungen weiterhin in einem konsistenten System abbilden will, braucht eine Planung, die alle drei Ebenen gleichzeitig im Blick hält. Eine isolierte Fortschreibung bestehender Bedarfspläne wird dem nicht gerecht.
Akutleitstellen und digitale Vernetzung: Die Steuerungsebene wird neu gebaut
Der dritte Baustein der Reform betrifft die Steuerung von Hilfesuchenden im Akutfall. Bisher erfolgt diese Steuerung über zwei getrennte Anlaufstellen: die 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen für die vertragsärztliche Versorgung und die 112, über die Anrufe bei Rettungsleitstellen entgegengenommen werden. Diese Trennung ist strukturell mitverantwortlich für die Fehlsteuerungen, die der Gesetzentwurf beheben will.
Künftig soll jede Kassenärztliche Vereinigung eine Akutleitstelle betreiben, die rund um die Uhr unter der bundesweit einheitlichen 116117 erreichbar ist. Die Akutleitstelle führt eine standardisierte medizinische Ersteinschätzung durch. Innerhalb von drei Minuten müssen 75 Prozent der Anrufer erreicht werden, innerhalb von zehn Minuten 95 Prozent. Auf dieser Grundlage vermittelt die Akutleitstelle in die jeweils geeignete Versorgungsebene: niedergelassene Praxis, telemedizinische Konsultation, Integriertes Notfallzentrum oder, wenn medizinisch notwendig, den Rettungsdienst über die 112.
Die digitale Vernetzung aller Akteure ist dabei keine begleitende Maßnahme, sondern strukturelle Voraussetzung. Rettungsdienstleistungserbringer werden verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Die Fallübergabe zwischen Akutleitstelle, INZ, Kooperationspraxen und Rettungsdienst soll medienbruchfrei und in interoperablen Datenformaten erfolgen. Aufzeichnungen der Akutleitstelle sind zehn Jahre zu speichern.
Für Träger des Rettungsdienstes und kommunale Leitstellen entsteht hier eine neue Schnittstelle, die bisher nicht existierte. Die Frage, wann ein Fall von der Akutleitstelle an die Rettungsleitstelle übergeben wird und wie diese Übergabe technisch und organisatorisch funktioniert, ist keine nachgelagerte IT-Frage. Sie berührt Einsatzplanung, Ressourcensteuerung und Vorhaltung unmittelbar. Wer diese Schnittstelle nicht aktiv mitgestaltet, riskiert, dass Steuerungsentscheidungen auf einer Ebene getroffen werden, die die Kapazitäten und Strukturen des Rettungsdienstes vor Ort nicht ausreichend kennt.
Fazit: Was jetzt planerisch zu tun ist
Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung verändert die Strukturen der Notfallversorgung in Deutschland grundlegend und betrifft kommunale Aufgabenträger, Träger des Rettungsdienstes und Krankenhäuser gleichermaßen. Die drei Bausteine der Reform greifen ineinander und erzeugen Wechselwirkungen, die in den bestehenden Planungswerken noch nicht abgebildet sind.
Für kommunale Aufgabenträger und Rettungsdienstträger ergibt sich daraus konkreter Handlungsbedarf in mehreren Bereichen:
- Rettungsdienstbedarfsplanung: Bestehende Bedarfspläne müssen auf ihre Konformität mit den neuen Leistungsdefinitionen und Finanzierungslogiken überprüft und angepasst werden.
- Standort- und Infrastrukturanalyse: Veränderungen in der Krankenhauslandschaft durch INZ-Standortentscheidungen wirken auf Transportziele und Transportdauern. Diese Wechselwirkung muss planerisch erfasst werden.
- Schnittstellengestaltung: Die Zusammenarbeit zwischen Rettungsleitstelle und neuer Akutleitstelle muss organisatorisch und technisch definiert werden, bevor sie durch andere gesetzt wird.
- Finanzierungsstruktur: Die Trennung zwischen GKV-finanzierten Leistungen der medizinischen Notfallrettung und Vorhalteleistungen für Katastrophenschutz und besondere Einsatzlagen erfordert eine neu justierte Kostenplanung.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Grundstrukturen sind jedoch klar erkennbar und die Umsetzungsfristen nach Inkrafttreten sind eng. Wer jetzt mit einer strukturierten Analyse beginnt, verschafft sich den Spielraum, den eine belastbare Planung braucht.
