Reform des BHKG in NRW – Was sich für Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte ändern soll

16. März 2026

Überblick über die geplante Modernisierung des Brandschutz- und Katastrophenschutzrechts

Mit einem neuen Gesetzentwurf plant das Land Nordrhein-Westfalen eine umfassende Novellierung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Die letzte grundlegende Reform liegt bereits mehrere Jahre zurück. Seitdem haben insbesondere große Schadenslagen wie etwa die Flutkatastrophe 2021 gezeigt, dass der rechtliche Rahmen an verschiedenen Stellen weiterentwickelt werden muss.

Ziel der Reform ist es vor allem, den Katastrophenschutz stärker zu strukturieren, die Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen zu verbessern und die Planungsinstrumente im Bevölkerungsschutz auszubauen. Gleichzeitig sollen einzelne Regelungen des Brandschutzes modernisiert und das Ehrenamt gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf betrifft dabei insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen aus Sicht der kommunalen Aufgabenträger dargestellt.


Änderungen für Gemeinden

Für (kreisangehörige) Städte und Gemeinden ergeben sich mehrere relevante Anpassungen im Bereich der Gefahrenabwehrplanung und der Organisation der Feuerwehr.

1. Stärkere Bedeutung der Brandschutzbedarfsplanung

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans bleibt bestehen, wird aber inhaltlich präzisiert und in § 10 überführt, womit sie näher an die Regelungen zur Hauptamtlichkeit rückt. Gemeinden müssen weiterhin:

  • einen Brandschutzbedarfsplan aufstellen,
  • diesen regelmäßig überprüfen und
  • spätestens alle fünf Jahre fortschreiben.

Neu ist insbesondere, dass der Brandschutzbedarfsplan künftig nach seiner Aufstellung unaufgefordert der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen ist. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr landesweit transparenter überprüft werden.

Aus der planerischen Erfahrung ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass auch verbundene bzw. nachgelagere Konzepte wie solche zur Löschwasserversorgung oder zur Wald- und Vegetationsbrandbekämpfung, Teil des Nachweises der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr sein können.

2. Wegfall der gesetzlichen Pflicht zu hauptamtlichen Kräften

Bislang waren mittlere und große kreisangehörige Städte verpflichtet, eine ständig besetzte Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften vorzuhalten. Diese starre Vorgabe soll künftig entfallen.

Stattdessen steht stärker im Mittelpunkt, dass die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr vorhalten muss. Wie diese konkret organisiert ist, soll sich stärker aus der Brandschutzbedarfsplanung ergeben.
Da bedeutet nicht, dass das Konzept der Hautamtlichkeit für Frewillige Feuerwehren vollständig entfällt. Vielmehr kommt der Bedarfsplanung und der Überprüfung der Leistungsfähigkeit eine wesentlicherer Bedeutung zu.
In der Konsequenz können in Zukunft alle Gemeinden verpflichtet werden, eine ständig hauptamtlich besetzte Feuerwache der Frewilligen Feuerwehr vorzuhalten, wenn die entsprechenden Leistungsziele nicht erfüllt werden.

3. Ausbau der Warnung der Bevölkerung

Gemeinden erhalten eine klarere Verantwortung bei der Warnung der Bevölkerung. Dazu gehört künftig ausdrücklich:

  • der Betrieb geeigneter Warnsysteme,
  • die Erstellung eines kommunalen Warnplans sowie
  • organisatorische und planerische Vorkehrungen für Warnprozesse.

Die Warnung der Bevölkerung erfolgt dabei weiterhin gemeinsam mit dem Kreis und im Zusammenspiel mit landesweiten Warnstrukturen.

4. Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse

Die Möglichkeit für kreisangehörige Gemeinden, Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) einzurichten, bleibt erhalten. Diese Strukturen haben sich insbesondere bei größeren Schadenslagen als wichtiges Instrument zur Koordinierung von Verwaltungsmaßnahmen erwiesen.

Neu ist, dass das Land künftig durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Organisation solcher Stäbe erlassen kann.


Änderungen für Kreise

Die größten strukturellen Änderungen betreffen die Ebene der Kreise, die im Katastrophenschutz weiterhin eine zentrale Rolle einnehmen.

1. Einführung der Katastrophenschutzbedarfsplanung

Eine wesentliche Neuerung ist die verpflichtende Einführung eines Katastrophenschutzbedarfsplans auf Ebene der Kreise. Damit wird ein Instrument geschaffen, das vergleichbar mit der Brandschutzbedarfsplanung auf Gemeindeebene ist.

Der Plan soll insbesondere:

  • Risiken und Gefährdungen im Kreisgebiet analysieren,
  • vorhandene Ressourcen im Katastrophenschutz erfassen und
  • notwendige Fähigkeiten und Maßnahmen für zukünftige Schadenslagen festlegen.

Die Katastrophenschutzbedarfsplanung ist unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden zu erstellen und regelmäßig (spätestens alle fünf Jahre) fortzuschreiben.

2. Alarm- und Einsatzplanung im Katastrophenschutz

Neben der Bedarfsplanung bleiben die Kreise verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne für Katastrophenfälle zu erstellen. Diese dienen der operativen Vorbereitung auf konkrete Schadensszenarien und ergänzen die strategische Bedarfsplanung.

3. Erweiterte Rolle der Kreise bei der Gefahrenabwehr

Kreise behalten ihre zentrale Funktion als untere Katastrophenschutzbehörde. Im Katastrophenfall übernehmen sie weiterhin die Leitung und Koordinierung der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit eines Katastrophenvoralarms. Damit können Kreise bereits vor dem formellen Eintritt eines Katastrophenfalls Maßnahmen des Katastrophenschutzes einleiten, wenn sich eine entsprechende Lage abzeichnet.

4. Bildung spezialisierter Einheiten

Der Gesetzentwurf erweitert außerdem die Möglichkeiten zur Bildung besonderer Einheiten auf Kreisebene. Dazu zählen beispielsweise Einheiten für:

  • CBRN-Gefahren,
  • psychosoziale Notfallversorgung,
  • digitale Lageerkundung oder
  • Versorgung und Betreuung.

Diese Einheiten können aus Feuerwehrangehörigen, Hilfsorganisationen und weiteren ehrenamtlichen Kräften bestehen.


Änderungen für kreisfreie Städte

Kreisfreie Städte nehmen im System des BHKG eine Doppelfunktion ein: Sie erfüllen sowohl die Aufgaben der Gemeinden als auch die der Kreise. Entsprechend wirken sich viele der geplanten Änderungen unmittelbar auf ihre Strukturen aus.

1. Erweiterte Planungsaufgaben

Kreisfreie Städte müssen künftig ebenfalls:

  • eine Katastrophenschutzbedarfsplanung erstellen,
  • Alarm- und Einsatzpläne für Katastrophen fortschreiben und
  • ihre Planungen regelmäßig aktualisieren.

Damit wird die strategische Planung im Katastrophenschutz deutlich gestärkt.

2. Krisenstäbe und Katastrophenmanagement

Im Katastrophenfall bleibt die Verantwortung für Leitung und Koordinierung der Maßnahmen bei den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern. Die Verwaltung richtet dafür Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.

Neu geregelt wird insbesondere:

  • die ausdrückliche Feststellung von Beginn und Ende eines Katastrophenfalls sowie
  • die Möglichkeit eines landesweiten Katastrophenfalls.

3. Einbindung in das landesweite Lagebild

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass das Land ein zentrales digitales Lagebild für den Katastrophenschutz erstellt. Kreisfreie Städte werden hierbei eine wichtige Rolle spielen, da sie lagebezogene Informationen und Daten in dieses System einbringen.


Fazit

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des BHKG verfolgt das Ziel, den Bevölkerungsschutz in Nordrhein-Westfalen stärker zu strukturieren und an neue Herausforderungen anzupassen. Besonders deutlich wird dies an der Einführung der Katastrophenschutzbedarfsplanung, die künftig eine zentrale Rolle in der strategischen Vorbereitung auf große Schadenslagen einnehmen soll.

Für Gemeinden bedeutet die Reform vor allem eine stärkere Betonung der Brandschutzbedarfsplanung und der Warnstrukturen. Kreise erhalten zusätzliche Aufgaben in der strategischen Katastrophenschutzplanung, während kreisfreie Städte beide Rollen kombinieren müssen.

Insgesamt setzt die Reform stärker auf Planung, Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Ebenen. Für kommunale Aufgabenträger wird damit die Bedeutung einer systematischen Gefahrenabwehrplanung weiter zunehmen.

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