Im Juli 2025 wurde in Nordrhein-Westfalen die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von Planungsfristen für die Bedarfsplanung, kurz: Planungsfristerlass, verbindlich in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bislang etablierten Empfehlungen zur Hilfsfrist in NRW und setzt an deren Stelle ein deutlich komplexeres, stärker differenziertes Konzept.
Der Planungsfristerlass greift tief in die Planungssystematik der Rettungsdienstträger ein: von der Definition neuer Zeitintervalle über die Verpflichtung zu einem Klassifikationssystem bis hin zu neuen räumlichen Kriterien und Kontrollmechanismen.
Dieser Beitrag analysiert die wichtigsten Neuerungen, ordnet diese in den bestehenden Planungskontext ein und gibt Hinweise für die praktische Planungsarbeit.
Von der Hilfsfrist zur Planungsfrist
Der Planungsfristerlass verabschiedet sich vom Begriff der Hilfsfrist und ersetzt ihn durch den Begriff Planungsfrist, welche in ihrem Charakter der bisherigen Hilfsfrist sehr nahe kommt. Wo vormals ein Wirksamkeitskriterium, nämlich die Hilfsfrist, zur Planung herangezogen wurde, verdeutlicht das Abstellen auf „Planung“ anstatt auf „Hilfe“ nun, dass das Ziel dieses Parameters im Kern die Planung des Rettungsdienstes ist. Der Fokus wird hierbei weg von den gesetzlichen Zielen des Rettungsdienstes, allen voran die in § 2 RettG NRW normierten Aufgaben, hin zu einer technischen Planung und von einer Wirksamkeitsprüfung hin zu einem Auslegungsparameter gelenkt. Allerdings sieht der Planungsfristerlass auch eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit vor: Für den Fall, dass innerhalb der Geltungsdauer der Bedarfsplanung die Erreichungsgrade auf unter 80 % sinken, ist eine erneute Überprüfung der Standortkonfiguration sowie der Einsatzmittelvorhaltung verpflichtend durchzuführen.
Die Planungsfrist ist ausschließlich für Menschen in Lebensgefahr und zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden definiert (Notfallpatientinnen und -patienten, GVS 4 bis 6, siehe unten). Sie definiert damit den Begriff des Grundschutzes, um geeignete notfallmedizinische Maßnahmen wirksam durchführen zu können und dafür ein leistbares (so im Original) Netz an Rettungsmitteln aufzubauen.
Fahrzeithorizonte für Nicht-Notfälle
Neben der namensgebenden Planungsfrist definiert der Planungsfristerlass auch sogenannte Fahrzeithorizonte, welche für den dringlichen Krankentransport (hilflose Person, GVS 2 und 3, siehe unten) definiert sind. Hiermit werden erstmal zeitliche Vorgaben zur Leistungsfähigkeit des (dringlichen) Krankentransports gemacht.
Definition des Zeitintervalls Planungsfrist
Die Planungsfrist beginnt mit dem Einsatzannahmeende. Hierzu definiert die Anlage 2: „Dies ist weder der Zeitpunkt des ersten Klingelns des Telefons in der Leitstelle noch der Zeitpunkt der Gesprächsannahme, sondern der Zeitpunkt im Verlauf des Gesprächs, zu dem das Personal der Leitstelle erkennen kann, dass es sich um einen Not- bzw. Akutfall handelt und entweder ein Rettungswagen (RTW) und ggf. weitere Rettungsmittel bzw. ein geeignetes Einsatzmittel für einen dringlichen Krankentransport alarmiert werden müssen.“ Der Anhang 2 konkretisiert diesen Zeitpunkt als das Einsatzannahmeende mit der Definition „Zeitpunkt, an dem ausreichende Klarheit über das Meldebild an sich sowie dessen Zugehörigkeit zum Leistungsbereich des Rettungsdienstes und das diesem Meldebild zugeordnete Einsatzstichwort besteht und ein dementsprechendes Rettungsmittel alarmiert werden muss„ und führt hierzu als Beispiel das Merkmal „Erste_EM_Zuteilung“ an, welches den relevanten Zeitpunkt dokumentiert.
Eine Unschärfe ergibt sich in der Darstellung, dass die „Dauer des Notrufgesprächs und der Rettungsmittel-Dispositon […] nicht planungsfristwirksam sind“. In der Praxis wird für durch jeden Träger in Abstimmung mit dem Hersteller des Einsatzleitsystem festzulegen sein, welches konkrete Merkmal den Beginn der Planungsfrist markiert.
Das Ende der Planungsfrist wird als das Eintreffen des ersten zu diesem Einsatz alarmierten Rettungsmittels an „der öffentlichen Adresse des Einsatzortes“ bzw. „an der dem Notfallort nächstgelegenen öffentlichen Adresse“ definiert. Dieses Eintreffen wird über den FMS-Status 4 markiert. Folglich markiert nun nicht zwangsläufig das Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels die Planungsfrist, sondern grundsätzlich das erste Eintreffen eines Rettungsmittels. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass bisher die Definition „an einer öffentlichen Straße gelegene Notfallort“ verwendet wurde, was einen signifikanten Unterschied darstellt. In der Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft alle Bereiche ohne eine öffentliche Adresse (z. B. alle Verkehrswege außerorts) in der Planung nicht berücksichtig werden.
Disposition, Alarm und Ausrücken
Auch für die Zeitintervalle Disposition sowie Alarmierung und Ausrücken werden im Planungsfristerlass zeitliche Vorgaben wie folgt definiert:
- Die Dauer der Disposition in der Leitstelle sollte für vermutete Reanimationen 60 Sekunden nicht überschreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rettungsmittel-Dispositon nicht planungsfristwirksam ist.
- Die Alarmierung und das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels sollten 1,5 bis 2 Minuten nicht überschreiten. Bei regelmäßiger Überschreitung von 1,5 Minuten ist zudem eine Überprüfung erforderlich. Hierbei ist hervorzuheben, dass dieses Zeitintervall planungsfristwirksam ist, wodurch die Planung des Rettungsdienstes nun getrennt mittels Optimierung der Alarmierung und des Ausrücken sowie der Fahrzeit erfolgen kann.
Gestufte Versorgung: Einsatzkriterien zur Anwendung der Planungsfrist
Neu ist die Einführung eines gestuften Systems zur Klassifikation von Hilfeersuchen bzw. überhaupt die verbindliche Einführung von Klassifikationssystemen. Der Planungsfristerlass spricht davon, dass die Träger des Rettungsdienstes ein solches System einführen sollen und nennt das GVS (Gestuftes-Versorgung-System, Anlage 1 des Planungsfristerlasses) als Beispiel. Die Verpflichtung betrifft also das Vorhandensein eines Systems zur Klassifikation von Hilfeersuchen, nicht notwendigerweise des GVS.
Um jedoch das Vorgehen grundsätzlich zu erläutern, und aufgrund der expliziten Nennung im Erlass, hier die GVS-Stufen im Überblick:
- GVS-0: Keine Person vor Ort
- GVS-1: Hilfesuchende, aber autonom handlungsfähige Person
- GVS-2: Hilflose Person in geschützter Umgebung
- GVS-3: Hilflose Person in ungeschützter Umgebung
- GVS-4 bis GVS-6: Notfallpatienten
- GVS-7: Tot vor Ort
Der Erlass fordert hierzu ausdrücklich eine durchgängige Klassifikation:
- In der Leitstelle
- Am Einsatzort
- In der Zielklinik
Dies dient dem Datenabgleich und der Qualitätssicherung. Auf diese Weise wird es möglich, rückwirkend zu prüfen, ob das in der Leitstelle festgestellte Meldebild dem an der Einsatzstelle und schließlich der finalen Einsatzsituation bei der Übergabe in der Zielklink entspricht, wobei bei der Überprüfung an der Zielklinik auch eine Zustandsverbesserung, -verschlechterung oder ein gleichbleibender Zustand dokumentiert werden kann. Es handelt sich folglich um eine „Feedback-Überprüfung“ als lernende Qualitätssicherung.
Kern- und Außenbereiche: Räumliche Kriterien zur Anwendung der Planungsfrist
Die Planungsfrist wird in Abhängigkeit räumlicher Kriterien festgelegt, um die Schnellstes-Fahrzeug-Strategie anwenden zu können. Hierbei wird unterschieden in
- städtische Gebiete bzw. Einsatzkernbereiche mit kürzeren Planungsfristen und
- ländliche Gebiete bzw. Außenbereiche mit längeren Planungsfristen
Zur Abgrenzung sollen Kommunalprofile in Verbindung mit dem Typisierungskonzept des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) herangezogen werden.
Damit verabschiedet sich die Planungspraxis von den bisher gültigen Kriterien der absoluten Einwohnerzahl, der Bevölkerungsdichte und der Notfallrate. Eine klare Zuordnung der Kriterien aus dem Kommunalprofilen oder den Typisierungskonzepten des BBSR existiert nicht. So weist z. B. das Kommunalprofil der Stadt Olsberg im Hochsauerlandkreis diese Stadt als „größere Kleinstadt“ aus, der Hochsauerlandkreis wir jedoch im Typisierungskonzept „Städtischer und Ländlicher Raum“ des BBSR als ländlicher Raum definiert.
Ausnahmen sind definiert für Gebiete mit geringer Notfallwahrscheinlichkeit, mit geringer Besiedlungsdichte, Wald-, Wiesen und Moorgebiete, Betriebsgelände, Truppenübungsgelände, Militärstandorte und Fernstraßen.
Der Begriff „Fernstraßen“ ist dabei nicht weiter definiert. Als Orientierung kann das Bundesfernstraßengesetz herangezogen werden. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass in jedem Fall Autobahnen als Fernstraßen gelten und diese nun von der Planungsfrist nicht mehr erfasst werden. Wünschenswert wäre hier eine exaktere Definition der ausgenommenen Straßen, eine Grundlage hierfür bilden beispielsweise die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) .
Auch der Begriff „gering“ wird weder für die Notfallwahrscheinlichkeit noch für die Besiedlungsdichte näher definiert.
Darüber hinaus werden Wald-, Wiesen und Moorgebiete, Betriebsgelände, Truppenübungsgelände, Militärstandorte und Fernstraßen grundsätzlich keine weitere planungsrelevate Wirkung entfalten, da sie über keine öffentliche Adresse verfügen (ggf. mit Ausnahme der Anbindung von Betriebsgeländen und Militärstandorten an das öffentliche Straßennetz).
In der Planungspraxis wird sich sehr wahrscheinlich das Typisierungskonzept „Regionalstatistische Raumtypologie (RegioStaR)“ als geeignet herausstellen, da dieses auf Ebene der Gemeinden definiert ist und so für heterogene Rettungsdienstbereiche eine differenzierte Planung erlaubt.
Es ist den Trägern des Rettungsdienstes aktuell freigestellt, ob sie eine Differenzierung der Planungsfrist (hier 8 oder 12 Minuten) für Teile des Geltungsbereichs des jeweiligen Bedarfsplans für geboten erachten. In der Praxis wird eine solche Differenzierung vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur Planung eines leistungsfähigen aber gleichzeitig wirtschaftlichen Rettungsdienstes in vielen Fällen von Relevanz sein. Dieses Vorgehen ist nicht neu und fand in der Vergangenheit bereits Anwendung. Bewährt haben sich hierzu feinräumige Analysen, z. B. auf einem geeigneten Plangitter.
Maßnahmen vor Eintreffen des Rettungsdienstes
Maßnahmen wie
- Telefonische medizinische Beratung bzw. Hilfestellung
- Telefonische Reanimationsanleitung
- Reanimation durch Laien o. ä.
- Blutstillung von äußeren kritischen Blutungen oder
- Weitere Rettungsmaßnahmen
sind allesamt nicht planungsfristwirksam (vgl. Anlage 3 des Planungsfristerlasses). Allerdings besteht die Verpflichtung, die Anwendungszeiten dieser Maßnahmen ergänzend zu dokumentieren.
Prähospitalzeit
Der Planungsfristerlass legt fest, dass die Prähospitalzeit (Zeit bis zur definitiven Versorgung in einem geeigneten Krankenhaus) planerisch maximal 60 Minuten betragen sollte.
Diese Festlegung gilt für die folgenden kritischen Erkrankungen (Einsatzanlässe):
- akuter Schlaganfall
- Polytrauma
- Sepsis
- akuter Herzinfarkt (ST-Hebungsinfarkt)
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit dieser Einsatzanlässe bedeutet dies im Kontext der Reformen im Krankenhauswesen, dass ggf. Rettungswachen in Bereichen errichtet werden müssen, nur um die festgelegt Prähospitalzeit, bzw. im diesem Sinne die Prähospitalfrist, zu erreichen.
Übersicht für die Planungspraxis
Die Planungsfrist dient der Festlegung der Zahl der erforderlichen Rettungswachen sowie der Zahl der erforderlichen Rettungsmittel in der Trägerschaft der Stadt- und Landkreise. Die nachfolgende Tabelle fasst die im Planungsfristerlass aufgeführten Parameter für die Planungspraxis übersichtlich zusammen.
Pflicht zum Controlling
Der Planungsfristerlass verpflichtet die Träger des Rettungsdienstes, die Einhaltung und den Anwendungsbereich der im Planungsfristerlass geregelten Vorgaben (siehe vorhergehender Abschnitt) regelmäßig innerhalb des Geltungszeitraums der Bedarfsplanung zu überprüfen und bei Abweichungen (z. B. bei einem Erreichungsgrad von unter 80 %) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Für die Planungspraxis bedeutet das, dass mindestens eine jährliche Überprüfung der o. s. Parameter für den jeweiligen Rettungsdienstbereich sinnvoll ist. Hierbei empfiehlt es sich auch, die Ergebnisse dieser Überprüfung fortzuschreiben, um Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und so effektiv Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Fazit
Der Planungsfristerlass bildet eine neue Grundlage für die Planung des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen. Die definierten Parameter, insbesondere die Planungsfrist, sind so gewählt, dass nicht zu erwarten ist, dass die Träger des Rettungsdienstes unmittelbar erhebliche Änderungen am rettungsdienstlichen System vornehmen müssen, denn ähnliche Parameter sind bereits in der Vergangenheit für die Planung herangezogen worden. Mittelfristig werden viele Bereiche jedoch zum Teil erheblichen Anpassungsdruck erleben. Der Planungsfristerlass dürfte hier Anpassungen der Standortstrukturen in vielen Rettungsdienstbereichen erforderlich machen. Die differenzierte Festlegung von Vorgaben für Einsätze der GVS 2 und 3 ermöglicht darüber hinaus eine belastbare Planung des Krankentransports.
Für eine weitere Verbesserung und Strukturierung des Systems ist zu diskutieren, ob eine klarere Begriffsdefinition für die verschiedenen Zeitkonzepte und die räumlichen Aspekte sinnvoll ist. So wird im Plaungsfristerlass von Frist, Zeithorizont oder Zeitkorridoren gesprochen. In der Praxis hat es sich bewährt, hier klar in Fristen (Vorgabe i. S. eines Zeitintervalls), Zeiten (Zeitpunkte) und Dauern (Realisierung eines Intervalls in einem konkreten Fall) zu unterscheiden.
Abschließend bleibt anzumerken, dass der Planungsfristerlass als Empfehlung verfasst ist, sodass den Trägern des Rettungsdienstes in der Umsetzung weitreichende Freiheiten zugestanden werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Erlass alle „bisherigen Rahmenkriterien“ ablöst. In Ermangelung anderer Vorgaben in NRW ist also davon auszugehen, dass spätestens im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung der Planungsfristerlass als verbindliche Planungsgrundlage in NRW gelten muss und er damit faktisch zur alleinigen Planungsgrundlage wird.
